Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig seit 01.01.2009
1. Geltungsbereich:
Für alle unsere Angebote, Planungen, Verkäufe, Lieferungen, Dienst- und
Werkleistungen sowohl als Hauptunternehmer wie auch Subunternehmer sowie
für alle diesbezüglichen Bereiche der von uns als Subunternehmer
eingesetzten Betriebe gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Der Besteller/Vertragspartner erklärt sich durch
Erteilung seines Auftrages grundsätzlich mit diesen in vollem Umfang
einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn diese
gesondert vereinbart und von uns schriftlich rückbestätigt werden. Durch
Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Zuleitung von Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern
setzt unsere Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft, stellt vielmehr ein
Angebot zur Veränderung unserer Geschäftsbedingungen dar, bedarf also
zur Gültigkeit unserer Rückbestätigung, bleibt lediglich ein Angebot zur
Vereinbarung anderslautender Bedingungen, auch wenn wir diesen bei
Zusendung nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch ohne erneute Zusendung bei Folgegeschäften grundsätzlich
auch für diese.
2. Angebote:
Angebote und vorgelegte Planungen sind stets – auch wenn dies nicht
besonders vermerkt und/oder verabredet ist – freibleibend, wobei die
Planungen lediglich als Vorschläge zu betrachten sind. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, diese Planungsvorschläge stets durch ausführende
Betriebe/zuständige Behörden auf Durchführbarkeit, Sicherheit und im
Hinblick auf ggf. erforderliche behördliche und/oder sonstige
Genehmigungen überprüfen zu lassen. Beschriebene und abgebildete
Produkte können Abweichungen technischer und farblicher Art aufweisen.
Technische Änderungen vorbehalten.
3. Aufträge:
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt worden sind. Bei Eilabwicklungen gilt die Rechnung als
Auftragsbestätigung.
4. Preise:
Unsere Preise für Lieferungen, Planungen, Dienst- und Werkleistungen
sind freibleibend und gelten ab Bochum – oder falls erforderlich auch ab
Versandort evtl. Vertragspartner – ausschließlich Verpackung, Porto,
Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage und
Mehrwertsteuer. Bei vereinbarter Vertragserfüllung nach Ablauf von 3
Monaten ab Vertragsbestätigung behalten wir uns vor, unsere Preise der
Kostenlage am Liefertag/Tag der Auftragsbeendigung anzupassen.
5. Lieferung:
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten setzt einen ungestörten und
ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bei uns und unseren
Lieferanten/Vertragspartnern/Subunternehmern voraus. Der Besteller kann
bei Nichteinhaltung der Lieferzeit weder Schadensersatzansprüche stellen
noch vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen dürfen vom
Käufer/Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden. Die Nichteinhaltung
bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstornierung. Sobald der
Versand der Ware durch uns direkt erfolgt bzw. durch den jeweiligen
Hersteller/Großhändler geht die Gefahr auf den Besteller/Vertragspartner
über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt –
wenn nicht besonders vereinbart – nach bestem Ermessen ohne irgendwelche
Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung
erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, sachgerecht nach unserem
Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nur dann
zurückgenommen, wenn in der Auftragsbestätigung dies vermerkt ist. Obige
Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle groben Verschuldens und/oder
im Falle von Vorsatz. Sofern Anlagen und Anlagenteile durch uns montiert
werden, geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs der Anlage bzw. von Anlagenteilen (z. B. durch Diebstahl,
Sachbeschädigungen oder sonstige, von uns nicht zu vertretende
Einwirkungen) mit der Anlieferung an die Baustelle auf
Besteller/Auftraggeber über, und zwar unabhängig von einer eventuell
erforderlichen Abnahme durch Besteller/Auftraggeber. Wir sind allerdings
bereit, die von uns gelieferten Anlagen und Anlagenteile auf Kosten des
Bestellers gegen die Gefahr zufälligen Untergangs etc. versichern zu
lassen.
6. Ausschlussfrist zur Mängelanzeige
a) Mängelrügen wegen Güte oder Ausführung der Waren/Leistungen werden
nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort nach Fertigstellung/Lieferung
spätestens aber 14 Tage nach Erfüllung der Leistungspflicht durch
schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die auch bei
sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden
können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 12 Monate
nach Rechnungsdatum zu rügen. Zusätzliche spezielle Hinweise/sonstige
Vertragsbestandteile aus Auftragsbestätigung, Konstruktions- bzw.
Planungsunterlagen sowie der gültigen Preislisten werden hiervon nicht
berührt. Die Erstellung und Durchführung von Planungen sowie die
technische Beratung hinsichtlich der
Verwendungsmöglichkeiten/Einsatzgebiete obliegt nicht uns. Unsere
technischen Unterlagen, gleich welcher Art, sind lediglich als
Planungsvorschläge zu sehen. Der Besteller/Auftraggeber ist deshalb
gehalten, die Durchführbarkeit des Vorhabens durch ausführende Betriebe
prüfen zu lassen bzw. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen
einzuholen. Sollte das Vorhaben des Bestellers/Auftraggebers aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden
können, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.
b) Werden Nacherfüllungsansprüche eines Verbrauchers gegenüber unserem
Besteller/Auftraggeber geltend gemacht, sind wir unverzüglich
schriftlich durch den Besteller/Auftraggeber zu informieren, um
unsererseits den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern zu können.
7. Mängelhaftung, Verjährung, Schadensersatz
a) Nacherfüllungsansprüche wegen etwaiger auf nicht vertragsgemäße
Lieferung/Leistung zurückzuführender Mängel werden nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache erfüllt. Bei Verarbeitung von Materialien fremder Fabrikanten
übernehmen wir nur so lange und in dem Umfang die Gewähr, wie sie uns
von unseren Lieferanten zugestanden wird; weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
b) Die bemängelten Teile/Leistungen sind auf unser Verlangen an uns
herauszugeben, soweit dies technisch möglich ist.
c) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Waren/Leistungen,
ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben
Verschulden, sind ausgeschlossen. Ansprüche wegen eines Mangels der
Waren/Leistungen verjähren im Übrigen 1 Jahr nach der Ablieferung der
Sache.
d) Ansprüche wegen eines Mangels der Lieferung/Leistung sind
ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen und Reparaturen
an der gelieferten Ware/Leistung vorgenommen werden. Es wird keine
Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung sowie infolge chemischer, thermischer,
mechanischer und/oder meteorologischer Einflüsse.
8. Haftung:
a) Die Gausmann GmbH haftet für Schäden, unabhängig aus welchem
Rechtsgrund, allein bei:
– Vorsatz
– schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
– grober Fahrlässigkeiten der Organe oder leitender Angestellter
– schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
– Mängeln, die die Verwender/in arglistig verschwiegen hat
– Verletzung von Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien
– Personen- oder Sachschäden soweit das Produkthaftungsgesetz eine
derartige Haftung vorsieht.
b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verwender/in
auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für
leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Im Falle
leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Die Haftung der Verwender/in für die Vernichtung von Daten beschränkt
sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich
wäre, wenn diese Daten durch den Besteller ordnungsgemäß gesichert
worden wären.
d) Die Haftungssumme für reine Vermögensschäden wird auf die dreifache
Höhe des vereinbarten Liefernettopreises beschränkt.
e) Eine weitere Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – insbesondere auch
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, ist ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt:
1. Das Eigentum an der Kaufsache geht erst nach deren vollständiger
Bezahlung auf den Käufer über. Soweit die Gültigkeit des
Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder
besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Käufer für deren
Erfüllung Sorge zu tragen.
2. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder
verpfänden, veräußern noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Käufer auf das Eigentum der Gausmann GmbH hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist die Gausmann GmbH zur Rücknahme der Ware nach
Mahnung berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder
die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des
Liefergegenstandes durch die Verwender/in gelten als Rücktritt vom
Vertrag.
4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Käufers berechtigt die Gausmann GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
5. Hat der Käufer seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so
gelten folgende ergänzende Regelungen als vereinbart:
a) Abweichend von Nr. 9. 1 behält sich die Gausmann GmbH das Eigentum an
der Kaufsache vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus
der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
b) Abweichend von Nr. 9. 2 ist der Käufer unter den folgenden
Bedingungen berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten:
Er hat die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn
die Kaufsache vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt wird.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung des Käufers entfällt bei
Zahlungsverzug. Der Käufer tritt mit Vertragsschluss alle aus einer
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an die Gausmann GmbH ab, die
diese Abtretung annimmt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Gausmann
GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die
Verwender/in verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gausmann
GmbH nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
gestellt ist. Auf Verlangen der Gausmann GmbH hat der Käufer die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Der
Käufer hat in diesem Falle alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner
die Abtretung mitzuteilen.
c) Die Verarbeitung der Kaufsache wird durch den Käufer stets für die
Gausmann GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht im
Eigentum der Verwender/in stehenden Gegenständen vermischt, vermengt,
verbunden oder verarbeitet, so erwirbt die Gausmann GmbH das
(Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltssache zuzüglich Mehrwertsteuer zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden die Waren der
Verwender/in mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die
andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der
Käufer der Verwender/in anteilig Eigentum überträgt, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum
für die Gausmann GmbH. Für die durch Vermischung, Vermengung,
Verbindung oder Verarbeitung entstehende neue Sache gelten im Übrigen
die gleichen Regelungen wie für die Vorbehaltsware.
d) Die Gausmann GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert die noch offenen
Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt.
e) Sofern die Kaufsache fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem
Gebäude eingefügt wird, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu
einem vorübergehenden Zweck.
10. Zahlung:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug zu den Bedingungen
unserer Auftragsbestätigung zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges
des Käufers berechnet die Verwender/in Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszins, mindestens jedoch 10 %. Die
Geltendmachung eines weiteren Zinsschadens bleibt hiervon unberührt. Der
Besteller ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderung aufzurechnen, es
sei denn, die Forderung wurde rechtskräftig festgestellt. Skontoabzug
wird nur anerkannt, wenn dies in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
Die Zahlung mit Wechseln ist nur dann möglich, wenn dies bei
Auftragserteilung vereinbart wurde. Diskontspesen sind nach Aufgabe in
bar zu vergüten. Bei Überschreiten der Zahlungsvereinbarung, wie in der
Auftragsbestätigung angegeben, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein.
11. Urheberrecht:
An sämtlichen seitens der Gausmann GmbH übergebenen Unterlagen (z. B.
Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen), auch in
elektronischer Form, behalten wir uns unsere Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie sind vom Empfänger unverzüglich zurückzugeben,
falls ein Auftrag nicht erteilt wird. Sie dürfen Dritten nicht ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der Verwender/in zugänglich gemacht
werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
a) Erfüllungsort für unsere Leistungsverpflichtung ist Bochum.
b) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
c) Bei Auslandsauftragsverhältnissen werden alle sich aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen
Handelskammer Paris, von drei nach dieser Ordnung ernannten
Schiedsrichtern endgültig entschieden. Für diese Entscheidung sind die
vorstehenden Bedingungen in ihrem deutschen Text rechtsverbindlich.
d) Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – Bochum vereinbart.
13.
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen sollen ihrem wesentlichen Inhalt
nach Gültigkeit behalten, auch wenn einzelne Bedingungen/Bestimmungen
ganz oder teilweise rechtsunwirksam sind bzw. rechtsunwirksam werden. In
diesem Falle sollen – soweit möglich und zulässig – unwirksame bzw.
unwirksam werdende Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die dem
Sinngehalt der rechtsunwirksamen bzw. rechtsunwirksam gewordenen
Bedingung/Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Übrigen gilt
das Gesetz.
ERNST B. GAUSMANN GMBH, Absperr- und Verkehrstechnik
Amtsgericht 44795 Bochum HRB 4443, Geschäftsführer: Ernst Bernd
Gausmann, Dipl.-Ök. Thomas Gausmann
USt-IdNr.: DE 811317203, FA Bochum, St.-Nr. 350/5716/0296
GSM® ist ein eingetragenes Warenzeichen der Gausmann GmbH